Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fa. GS
Energy Dipl.- Ing. Uwe Graser, Weimarische
Str.
16, 07407 Teichel
zur Lieferung und
Montage von Photovoltaikanlagen
Diese
Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und Verträge über
Lieferungen und Leistungen, und zwar auch in laufenden oder künftigen
Geschäftsverbindungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere
widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Kunden, sowie Nebenabreden
bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, um
Vertragsbestandteil zu werden.
1
Angebot und Vertragsabschluss
Unsere
Angebote und Kostenanschläge verstehen sich freibleibend. Verträge und
Änderungen von Verträgen kommen mit uns nur und erst dann zustande, wenn
wir Aufträge/Bestellungen schriftlich angenommen oder Änderungen
schriftlich mit unseren Kunden vereinbart oder die vom Kunden bestellten
Liefergegenstände oder Leistungen ausgeliefert oder erbracht haben. Für
Umfang und Ausführung der Lieferung ist allein unsere schriftliche
Bestellungsbestätigung maßgebend. Abweichend von § 127 BGB ist die
elektronische Form der Schriftform nicht gleichgestellt.
Wir
sind berechtigt, uns zur Erfüllung der uns nach dem mit dem Kunden
abgeschlossenen Vertrag obliegenden Leistungen Dritter zu bedienen. Für
die von dem Kunden geplante Einspeisung der mit der Anlage erzeugten
elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers obliegt es
allein dem Kunden einen entsprechenden Vertrag mit dem Netzbetreiber
abzuschließen.
Sämtliche unseren Kunden zugänglich gemachten Unterlagen (z.B.
technische Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Farb-, Maß- und
Gewichtsangaben) enthalten nur branchenübliche Annäherungswerte. Wir
sind jederzeit zu Verbesserungen sowie zu Änderungen dieser Unterlagen,
Angaben und der Gegenstände selbst (z.B. Konstruktions- oder Formänderungen,
Farbabweichungen) berechtigt, soweit diese Verbesserungen und/oder Änderungen
für unsere Kunden zumutbar sind. Es gelten die auf den Daten- und Normblättern
zugelassenen Toleranzen. An allen unseren Kunden zugänglich gemachten
Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, alle Urheber- und/oder
sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor.
2 Fristen/Termine
Fristen
und Termine sind für uns nur verbindlich, falls sie mit unseren Kunden
ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Der Lauf von vereinbarten
Liefer-/Leistungsfristen beginnt mit dem Datum unserer schriftlichen
Annahmeerklärung oder Bestätigung und der definitiven Abklärung aller
technischen und vertraglichen Details (Vertragsklarheit) zu laufen.
Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen, wenn der Vertrag mit
unserem Kunden geändert oder ergänzt wird oder wenn unser Kunde seinen
Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt. Materialmängel,
Betriebsstörungen oder Falle höherer Gewalt und sonstige außergewöhnliche
Umstände, wie insbesondere Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen und
Verkehrsstörungen, gleichviel, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern
eingetreten sind, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und, wenn
sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, vollständig von der Liefer-
/Leistungspflicht.
Sofern wir uns in Verzug befinden sollten, hat der Kunde Anspruch auf eine
Verzugsentschädigung von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges,
insgesamt jedoch nur bis zu 5 % des Rechnungswertes, der vom Verzug
betroffenen Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind
ausgeschlossen, soweit wir diese nicht durch vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Handeln herbeigeführt haben.
3
Mitwirkungshandlungen des Kunden
Der
Kunde sichert uns und den von uns eventuell beauftragten Dritten auf seine
Kosten den freien Zugang zu dem Standort der Anlage, deren statische
Eignung für die Errichtung und den Betrieb der Anlage sowie die für die
Ausführung der Montagearbeiten erforderliche Baufreiheit zu. Sollten für
die Errichtung und den Betrieb der Anlage irgendwelche Genehmigungen oder
Anzeigen bei Behörden etc. erforderlich sein, so ist es Sache des Kunden,
diese entsprechend einzuholen bzw. vorzunehmen. Wir können vor Beginn der
Montagearbeiten deren Vorlage verlangen. Die Prüfung und Ermittlung der für
die Errichtung der Anlage eventuell erforderlichen Statik gehört nicht zu
unserem Leistungsumfang, wir stellen für unter Umständen erforderliche
statische Berechnungen die entsprechend erforderlichen Werte der Anlage
kostenfrei zur Verfügung. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt
er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt,
Ersatz des uns dadurch entstandenen Schadens einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen zu verlangen.
4
Abnahme
Die
Abnahme der Anlage erfolgt durch den Kunden unverzüglich nach deren
betriebsfertiger Montage, die wir dem Kunden entsprechend anzeigen, und
gilt gleichzeitig als Übergang der Gefahr. Der Abnahme steht es gleich,
wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer von uns gesetzten
angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist, oder er die
Anlage in Gebrauch nimmt.
5
Eigentumsvorbehalt
Wir
behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten und/oder eingebauten
Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher
uns aus diesem Vertrag zustehenden Ansprüche vor. Bis zum Übergang des
Eigentums hat der Kunde die Anlage angemessen zu versichern, sie pfleglich
zu behandeln und zu warten. Während des Bestehens des
Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde nicht berechtigt, die Anlage zu verpfänden
oder zur Sicherheit zu übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder
sonstigen Eingriffen Dritter verpflichtet sich der Kunde, auf unser
Eigentum ausdrücklich hinzuweisen und uns hiervon unverzüglich zu
informieren.
6 Mängel und Gewährleistung
Der Kunde verpflichtet sich, Sachmängel uns unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Der Kunde darf die Anlage während der Gewährleistungsfrist,
die mit der Abnahme der Anlage beginnt, nur durch entsprechend
qualifizierte Fachfirmen warten und instand halten lassen. Alle
Leistungsangaben basieren auf Standardmessbedingungen (STC: AM 1,5; E=1000
W/m2 Tj= 25°C) und unterliegen
einer Streuung (Leistungstoleranz) von max. +/- 5%. Es gilt die Material-
und Qualitätsspezifikation des Herstellers (MQS).
Der Kunde hat uns Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener
Frist zu leisten, und zwar nach unserer Wahl durch die Beseitigung des
Mangels, die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Herstellung eines
neuen Werkes.
Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann sie uns oder dem Kunden
nicht zugemutet werden oder ist sie nur mit unverhältnismäßigem
Kosten/Aufwand möglich, kann der Kunde unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
mindern.
7
Schadensersatz und Haftung
Schadensersatz-
und Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend „Schadensersatzansprüche“)
des Kunden gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen,
es sei denn, sie beruhen auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes,
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder
gesetzlicher Pflichten durch uns, Gesundheits- oder Körperschäden des
Kunden infolge einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, der Übernahme
einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns.
Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, nicht
für Gesundheits- oder Körperschäden oder wegen der Übernahme einer
Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft durch uns gehaftet wird.
In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die
nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich
Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener
Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Diese
Einschränkungen gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit
des Lieferanten, jedoch gelten sie auch für rechtswidrige Absicht oder
grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
8
Sonstiges
Soweit
aufseiten des Kunden mehrere Personen Vertragspartei sind, haften diese für
die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen gesamtschuldnerisch.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
undurchführbar sein bzw. werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Soweit der Vertrag Lücken
aufweisen sollte, verpflichten sich die Vertragsparteien eine
entsprechende Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit diesem Vertrag
verfolgten Zweck möglichst nahe kommt. Treten während der Vertragsdauer
Umstände ein, die die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen
Auswirkungen dieses Vertrages wesentlich berühren, so dass Leistung und
Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stehen, so kann
jede Vertragspartei die Anpassung des Vertrages an die geänderten
Bedingungen verlangen. Alle Vereinbarung und/oder Änderungen des
Vertrages bedürfen der Schriftform, mündliche Nebenabreden bestehen
nicht.